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Rechte und Pflichten als Lehrling

Als Lehrling hast du Rechte und Pflichten. Diese zu kennen, kann dir im Konfliktfall weiterhelfen. Wir geben dir hier einen Überblick über die wichtigsten Themen.

Weisst du wie hoch der Lohn während der Lehrzeit ist? Wie viele Überstunden okay sind? Wie lange die Probezeit dauert? Was es für den Lehrabschluss braucht? Unter welchen Umständen der Lehrvertrag aufgelöst werden kann?

Umfangreiche Informationen zur rechtlichen Situation und zu deinen Rechten von A bis Z findest du auf rechte-der-lernenden.ch.  

Arbeitsvertrag und Lohn

Zu Beginn deiner Anstellung erhältst du einen Arbeitsvertrag/Lehrvertrag auf der Basis des so genannten Arbeitsvertragsrechts. Der Vertrag regelt wichtige Dinge wie den Lohn, Zulagen/Gratifikation (z.B. 13. Monatslohn, Spesen), Lohnabzüge, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.

Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Lohn für Lehrlinge. Die Berufsverbände/Gewerkschaften geben jedoch Empfehlungen ab.

In einigen Branchen haben sich die Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften/Berufsverbände) und die Arbeitgeber auf einen so genannten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geeinigt. Dieser beinhaltet meistens bessere Konditionen als das Arbeitsvertragsrecht.

Falls du das Gefühl hast, dass du zu wenig verdienst, oder sonst etwas mit deinem Vertrag nicht stimmt, vergleiche deinen Vertrag mit den Empfehlungen des Berufsverbands/der Gewerkschaft. Sprich mit anderen Mitarbeitenden und vergleiche deinen Lohn, Vertrag usw. mit ihnen. Suche das Gespräch mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin.

Falls ihr zu keiner Einigung kommt, wende dich an das Berufsinspektorat in deinem Kanton.

Ausbildung während der Lehrzeit

Falls du das Gefühl hast, nicht richtig oder nur ungenügend ausgebildet zu werden, lies nach, was im Bildungsplan steht und suche das Gespräch mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin.

Erst wenn das Gespräch mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin nichts bringt, gelange an das kantonale Berufsbildungsamt. Dort sind deine Ansprechpersonen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit dauert in der Regel zwischen 8 und 8.5 Stunden pro Tag. Sie darf nicht mehr als 9 Stunden dauern und mit den Pausen nicht mehr als 12 Stunden pro Tag.

Bis zum 18. Altersjahr unterstehst du dem so genannten Jugendschutz. Das bedeutet, du darfst mit der Arbeit erst nach 6 Uhr morgens beginnen. Für bis 16-jährige muss der Arbeitstag bis spätestens um 20 Uhr, für die anderen bis spätestens um 22 Uhr enden. Während der Nacht und am Sonntag dürfen Jugendliche nur mit Ausnahmebewilligungen arbeiten. Während des Arbeitstages hast du ein Recht auf regelmässige Pausen.

Absenzen sollten begründet sein. Ab dem dritten Tag wird meistens ein Arztzeugnis verlangt. Unbegründete Absenzen können dazu führen, dass der Betrieb Lohnabzüge macht.

Wenn du an mehr als fünf Tagen pro Woche arbeiten musst, z.B. auch an einem Samstag, muss der Lehrbetrieb dir während der Woche einen freien Halbtag gewähren.

Falls du zu viel arbeiten musst, notiere deine geleisteten Arbeitsstunden. Sprich mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin. Falls ihr euch nicht einig werdet, rede mit der Personalkommission deines Betriebs (falls vorhanden), oder nimm Kontakt mit dem kantonalen Berufsbildungsamt auf.

Freizeit und Ferien

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr hast du Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien. Es ist von Vorteil, wenn sie in die schulfreie Zeit fallen. Sprich dich frühzeitig mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin und deinen Arbeitskolleg*innen ab.

Wenn du privat in einer sozialen oder kulturellen Organisation mitarbeitest, z.B. Lager leitest oder betreust, kannst du dafür jedes Jahr eine Woche Jugendurlaub beziehen.

Probezeit

Die Probezeit ist im Lehrvertrag geregelt. Während der Probezeit können beide Vertragspartner (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) den Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen.

Die Probezeit darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als drei Monate sein. Steht im Lehrvertrag nichts zur Probezeit, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate.

Lehrabschluss

Die zweijährige berufliche Grundbildung schliesst mit einem eidgenössischen Attest ab. Sie ist stark praxisorientiert. Wenn du im ersten Jahr gute Leistungen erbringst, ist der Übertritt in die Grundbildung mit Fähigkeitszeugnis möglich. Diese berufliche Grundbildung wird auch Lehre genannt.

Das Qualifikationsverfahren entscheidet, ob du den Fähigkeitsausweis/das Berufsattest erhältst. Die Abschlussprüfung besteht aus betrieblicher Praxis und Schulnoten. Die Gewichtung und Aufteilung der Bereiche unterscheiden sich von Beruf zu Beruf. Die Abschlussprüfung kannst du höchstens zweimal wiederholen. Du brauchst nur jene Teile zu wiederholen, die du nicht bestanden hast.

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) ist der Ausweis, dass du die Lehrabschlussprüfung bestanden hast.

Auflösung des Lehrvertrags

Der Lehrvertrag wird für die gesamte Ausbildungszeit abgeschlossen. Nach der Probezeit kann er nur noch bei schweren Verfehlungen aufgelöst werden.

  • Von der Seite des Betriebs z.B. wegen Diebstahl oder unentschuldigten Absenzen. 
  • Von deiner Seite, z.B. wenn der Betrieb dich nicht ausreichend ausbildet, oder sich herausstellt, dass der Beruf für dich nicht geeignet ist. 

Das Berufsbildungsamt muss die Gründe prüfen und die Auflösung des Vertrags bewilligen.

Wenn du die Lehre abbrechen willst, muss der Lehrbetrieb das Berufsbildungsamt informieren. Das Berufsbildungsamt  unterstützt dich bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz. Mehr Informationen dazu unter dem Titel 'Wenn es nicht rund läuft...'

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