feel-ok.ch beschreibt verschiedene Aspekte der Gewalt, damit du sie erkennst und erfährst, wie du dich schützen kannst. Denn, egal wer du bist, wo du lebst oder welche Besonderheiten du hast, du hast das Recht auf ein gewaltfreies Leben und dass man dich respektiert, so wie du bist.

Inhalte
Diese Artikel interessieren unsere Leser*innen: «Anzeige erstatten», «Warum haben wir Vorurteile?», «Cybermobbing: Das Gesetz», «Cybermobbing: richtig reagieren», «Notwehr: Was ist erlaubt und was nicht», «Selbstsicheres und freundliches Auftreten, um Konflikte zu entschärfen», «Es braucht Zivilcourage», «Ich werde geschlagen: Was nun?» und «Folgen für Täter*innen».

Gewalt hat viele Gesichter: feel-ok.ch nennt sie beim Namen und gibt dir Rat, auch bei Konflikten, Beleidigungen, Mobbing und körperlichen Angriffen.

Wenn Gewalt schweigend geduldet wird, fühlen sich die Täter*innen sicher. Was dagegen hilft: Die Stille brechen. So kannst du in deiner Schule die Gewalt beenden. Und das sollte man, weil Gewalt nur Verlierer zurück lässt: Die Opfer, die Täter*innen und das soziale Umfeld.

Interaktiv
Webprofis schützen sich gegen Cybermobbing: Bist du ein Webprofi (Test)? Die Freunde*innen sind ein Teil deines Lebens: Tun sie dir gut? Oder bist du in einer Gruppe, die dir schadet (Test)? Wie reagierst du, wenn jemand vor dir ausgegrenzt oder angegriffen wird: Schaust du hin? Oder weg (Test)? Welche Aussagen zu Gewalt des Quiz «Richtig oder Falsch» sind deiner Meinung nach korrekt? Welche stimmen nicht?

Fragen und Antworten Jugendlicher zu Gewalt findest du in «Check Out». Videos, die Jugendliche selbst erstellt haben, findest du in unserer Videoclip-Seite.

Themenübersicht

Mobbing? Beschimpfungen? Körperliche Angriffe? Was auch immer dein Problem ist, du bist nicht allein. Folgende Anlaufstellen helfen dir.

Opferhilfe
Ist dir etwas Schlimmes passiert und du weisst nicht, was du jetzt machen sollst? Dann bist du bei der Opferhilfe richtig. Infos für junge Menschen findest du auf «Wir sind für dich da».

Tel 147 – Notrufnummer und Beratungstelefon für Jugendliche
An diese Nummer kannst du dich direkt wenden, wenn du nicht weiterweisst und mit jemandem reden möchtest (auf DE, FR oder IT). Vertraulich, kostenlos und telefonisch 24 Stunden erreichbar.

Nützliche Adressen

Sexuelle Gewalt
Inhalt

Rechte und Pflichten als Lehrling

Als Lehrling hast du Rechte und Pflichten. Diese zu kennen, kann dir im Konfliktfall weiterhelfen. Wir geben dir hier einen Überblick über die wichtigsten Themen.

Weisst du wie hoch der Lohn während der Lehrzeit ist? Wie viele Überstunden okay sind? Wie lange die Probezeit dauert? Was es für den Lehrabschluss braucht? Unter welchen Umständen der Lehrvertrag aufgelöst werden kann?

Umfangreiche Informationen zur rechtlichen Situation und zu deinen Rechten von A bis Z findest du auf rechte-der-lernenden.ch.  

Arbeitsvertrag und Lohn

Zu Beginn deiner Anstellung erhältst du einen Arbeitsvertrag/Lehrvertrag auf der Basis des so genannten Arbeitsvertragsrechts. Der Vertrag regelt wichtige Dinge wie den Lohn, Zulagen/Gratifikation (z.B. 13. Monatslohn, Spesen), Lohnabzüge, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.

Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Lohn für Lehrlinge. Die Berufsverbände/Gewerkschaften geben jedoch Empfehlungen ab.

In einigen Branchen haben sich die Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften/Berufsverbände) und die Arbeitgeber auf einen so genannten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geeinigt. Dieser beinhaltet meistens bessere Konditionen als das Arbeitsvertragsrecht.

Falls du das Gefühl hast, dass du zu wenig verdienst, oder sonst etwas mit deinem Vertrag nicht stimmt, vergleiche deinen Vertrag mit den Empfehlungen des Berufsverbands/der Gewerkschaft. Sprich mit anderen Mitarbeitenden und vergleiche deinen Lohn, Vertrag usw. mit ihnen. Suche das Gespräch mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin.

Falls ihr zu keiner Einigung kommt, wende dich an das Berufsinspektorat in deinem Kanton.

Ausbildung während der Lehrzeit

Falls du das Gefühl hast, nicht richtig oder nur ungenügend ausgebildet zu werden, lies nach, was im Bildungsplan steht und suche das Gespräch mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin.

Erst wenn das Gespräch mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin nichts bringt, gelange an das kantonale Berufsbildungsamt. Dort sind deine Ansprechpersonen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit dauert in der Regel zwischen 8 und 8.5 Stunden pro Tag. Sie darf nicht mehr als 9 Stunden dauern und mit den Pausen nicht mehr als 12 Stunden pro Tag.

Bis zum 18. Altersjahr unterstehst du dem so genannten Jugendschutz. Das bedeutet, du darfst mit der Arbeit erst nach 6 Uhr morgens beginnen. Für bis 16-jährige muss der Arbeitstag bis spätestens um 20 Uhr, für die anderen bis spätestens um 22 Uhr enden. Während der Nacht und am Sonntag dürfen Jugendliche nur mit Ausnahmebewilligungen arbeiten. Während des Arbeitstages hast du ein Recht auf regelmässige Pausen.

Absenzen sollten begründet sein. Ab dem dritten Tag wird meistens ein Arztzeugnis verlangt. Unbegründete Absenzen können dazu führen, dass der Betrieb Lohnabzüge macht.

Wenn du an mehr als fünf Tagen pro Woche arbeiten musst, z.B. auch an einem Samstag, muss der Lehrbetrieb dir während der Woche einen freien Halbtag gewähren.

Falls du zu viel arbeiten musst, notiere deine geleisteten Arbeitsstunden. Sprich mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin. Falls ihr euch nicht einig werdet, rede mit der Personalkommission deines Betriebs (falls vorhanden), oder nimm Kontakt mit dem kantonalen Berufsbildungsamt auf.

Freizeit und Ferien

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr hast du Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien. Es ist von Vorteil, wenn sie in die schulfreie Zeit fallen. Sprich dich frühzeitig mit dem Berufsbildner * der Berufsbildnerin und deinen Arbeitskolleg*innen ab.

Wenn du privat in einer sozialen oder kulturellen Organisation mitarbeitest, z.B. Lager leitest oder betreust, kannst du dafür jedes Jahr eine Woche Jugendurlaub beziehen.

Probezeit

Die Probezeit ist im Lehrvertrag geregelt. Während der Probezeit können beide Vertragspartner (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) den Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen.

Die Probezeit darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als drei Monate sein. Steht im Lehrvertrag nichts zur Probezeit, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate.

Lehrabschluss

Die zweijährige berufliche Grundbildung schliesst mit einem eidgenössischen Attest ab. Sie ist stark praxisorientiert. Wenn du im ersten Jahr gute Leistungen erbringst, ist der Übertritt in die Grundbildung mit Fähigkeitszeugnis möglich. Diese berufliche Grundbildung wird auch Lehre genannt.

Das Qualifikationsverfahren entscheidet, ob du den Fähigkeitsausweis/das Berufsattest erhältst. Die Abschlussprüfung besteht aus betrieblicher Praxis und Schulnoten. Die Gewichtung und Aufteilung der Bereiche unterscheiden sich von Beruf zu Beruf. Die Abschlussprüfung kannst du höchstens zweimal wiederholen. Du brauchst nur jene Teile zu wiederholen, die du nicht bestanden hast.

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) ist der Ausweis, dass du die Lehrabschlussprüfung bestanden hast.

Auflösung des Lehrvertrags

Der Lehrvertrag wird für die gesamte Ausbildungszeit abgeschlossen. Nach der Probezeit kann er nur noch bei schweren Verfehlungen aufgelöst werden.

  • Von der Seite des Betriebs z.B. wegen Diebstahl oder unentschuldigten Absenzen. 
  • Von deiner Seite, z.B. wenn der Betrieb dich nicht ausreichend ausbildet, oder sich herausstellt, dass der Beruf für dich nicht geeignet ist. 

Das Berufsbildungsamt muss die Gründe prüfen und die Auflösung des Vertrags bewilligen.

Wenn du die Lehre abbrechen willst, muss der Lehrbetrieb das Berufsbildungsamt informieren. Das Berufsbildungsamt  unterstützt dich bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz. Mehr Informationen dazu unter dem Titel 'Wenn es nicht rund läuft...'

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Anna (16) verbringt die ganze Freizeit mit ihrem Handy. Ist sie onlinesüchtig?

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Zwei Jugendliche erklären psychische Erkrankungen.

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